Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Grundfrist: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende (§ 622 BGB).
- Für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit Beschäftigungsdauer.
- Probezeit: 2 Wochen zum beliebigen Tag.
- Arbeitsvertrag oder Tarif kann längere, aber selten kürzere Fristen festlegen.
- Eine zu kurze Frist macht die Kündigung nicht unwirksam — sie wirkt nur später.
Die gesetzliche Staffel
| Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist |
|---|---|
| bis 6 Monate (Probezeit) | 2 Wochen |
| bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. / Monatsende |
| ab 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| ab 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| ab 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| ab 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| ab 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| ab 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| ab 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Frist für Arbeitnehmer
Sie selbst können in der Regel mit 4 Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen — unabhängig von der Beschäftigungsdauer, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.
Arbeitsvertrag und Tarif
Verträge dürfen längere Fristen vorsehen — die müssen dann aber für beide Seiten gelten. Tarifverträge gehen vor.
Ihre nächsten Schritte
- 1Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und mögliche Tarifbindung.
- 2Berechnen Sie das tatsächliche Vertragsende anhand der korrekten Frist.
- 3Bei zu kurzer Frist: Klage prüfen — die Kündigung wirkt nur zum richtigen Termin.
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Zum Abfindungs-CheckHäufige Fragen
- Welche gesetzliche Kündigungsfrist gilt grundsätzlich?
- Die gesetzliche Grundfrist nach § 622 BGB beträgt 4 Wochen — jeweils zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. In der Probezeit (max. 6 Monate) verkürzt sich die Frist auf 2 Wochen zu einem beliebigen Tag.
- Wie verlängert sich die Kündigungsfrist mit der Beschäftigungsdauer?
- Für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist gestaffelt: ab 2 Jahren 1 Monat, ab 5 Jahren 2 Monate, ab 8 Jahren 3 Monate, ab 10 Jahren 4 Monate, ab 12 Jahren 5 Monate, ab 15 Jahren 6 Monate und ab 20 Jahren 7 Monate — jeweils zum Monatsende. Für Arbeitnehmer bleibt es bei der Grundfrist von 4 Wochen, sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes regelt.
- Kann der Arbeitsvertrag eine andere Kündigungsfrist vorsehen?
- Ja, längere Fristen sind zulässig — sie müssen dann aber für beide Seiten gleich lang gelten. Kürzere Fristen als die gesetzlichen sind nur in engen Ausnahmen möglich (z. B. Aushilfen unter 3 Monaten). Tarifverträge können eigene Fristen festlegen, die den gesetzlichen vorgehen.
- Was passiert, wenn der Arbeitgeber eine zu kurze Frist nennt?
- Die Kündigung ist nicht unwirksam — sie wirkt aber erst zum nächstmöglichen, korrekten Termin. Sie können auf das richtige Vertragsende klagen und Lohn für die zusätzliche Zeit verlangen. Wichtig: Die 3-Wochen-Klagefrist nach § 4 KSchG müssen Sie trotzdem einhalten.