Kündigungsfrist

Kündigungsfrist — wer, wann, wie lang

Die Kündigungsfrist bestimmt, wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Sie ist gesetzlich geregelt — kann aber im Vertrag oder Tarif anders sein.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Grundfrist: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende (§ 622 BGB).
  • Für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit Beschäftigungsdauer.
  • Probezeit: 2 Wochen zum beliebigen Tag.
  • Arbeitsvertrag oder Tarif kann längere, aber selten kürzere Fristen festlegen.
  • Eine zu kurze Frist macht die Kündigung nicht unwirksam — sie wirkt nur später.

Die gesetzliche Staffel

BeschäftigungsdauerKündigungsfrist
bis 6 Monate (Probezeit)2 Wochen
bis 2 Jahre4 Wochen zum 15. / Monatsende
ab 2 Jahre1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahre2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahre3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahre4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahre5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahre6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahre7 Monate zum Monatsende

Frist für Arbeitnehmer

Sie selbst können in der Regel mit 4 Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen — unabhängig von der Beschäftigungsdauer, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.

Arbeitsvertrag und Tarif

Verträge dürfen längere Fristen vorsehen — die müssen dann aber für beide Seiten gelten. Tarifverträge gehen vor.

Ihre nächsten Schritte

  1. 1Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und mögliche Tarifbindung.
  2. 2Berechnen Sie das tatsächliche Vertragsende anhand der korrekten Frist.
  3. 3Bei zu kurzer Frist: Klage prüfen — die Kündigung wirkt nur zum richtigen Termin.

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Häufige Fragen

Welche gesetzliche Kündigungsfrist gilt grundsätzlich?
Die gesetzliche Grundfrist nach § 622 BGB beträgt 4 Wochen — jeweils zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. In der Probezeit (max. 6 Monate) verkürzt sich die Frist auf 2 Wochen zu einem beliebigen Tag.
Wie verlängert sich die Kündigungsfrist mit der Beschäftigungsdauer?
Für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist gestaffelt: ab 2 Jahren 1 Monat, ab 5 Jahren 2 Monate, ab 8 Jahren 3 Monate, ab 10 Jahren 4 Monate, ab 12 Jahren 5 Monate, ab 15 Jahren 6 Monate und ab 20 Jahren 7 Monate — jeweils zum Monatsende. Für Arbeitnehmer bleibt es bei der Grundfrist von 4 Wochen, sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes regelt.
Kann der Arbeitsvertrag eine andere Kündigungsfrist vorsehen?
Ja, längere Fristen sind zulässig — sie müssen dann aber für beide Seiten gleich lang gelten. Kürzere Fristen als die gesetzlichen sind nur in engen Ausnahmen möglich (z. B. Aushilfen unter 3 Monaten). Tarifverträge können eigene Fristen festlegen, die den gesetzlichen vorgehen.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber eine zu kurze Frist nennt?
Die Kündigung ist nicht unwirksam — sie wirkt aber erst zum nächstmöglichen, korrekten Termin. Sie können auf das richtige Vertragsende klagen und Lohn für die zusätzliche Zeit verlangen. Wichtig: Die 3-Wochen-Klagefrist nach § 4 KSchG müssen Sie trotzdem einhalten.

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