Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Nur bei wichtigem Grund — z. B. Diebstahl, Tätlichkeit, Vertrauensbruch.
- Arbeitgeber muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis kündigen.
- Vorherige Abmahnung in der Regel erforderlich.
- Klagefrist: 3 Wochen wie bei jeder Kündigung.
- Sperrzeit beim ALG droht — wenn berechtigt.
Was ist ein wichtiger Grund?
- Diebstahl, Unterschlagung — auch geringer Werte.
- Tätlichkeiten, Beleidigungen.
- Beharrliche Arbeitsverweigerung.
- Wettbewerbsverstöße, schwerwiegender Vertrauensbruch.
Abmahnung als Voraussetzung
In den meisten Fällen ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Nur bei besonders schweren Verstößen kann sie entfallen.
Die 2-Wochen-Frist
2 Wochen nach Kenntnis
Erfährt der Arbeitgeber vom Grund, hat er nur 2 Wochen Zeit für die Kündigung — sonst ist sie unwirksam.
Was Sie jetzt tun sollten
Klage prüfen — eine fristlose Kündigung wird oft in eine ordentliche umgewandelt oder ganz aufgehoben. Sammeln Sie Beweise und Zeugen.
Ihre nächsten Schritte
- 1Sofort schriftlich Widerspruch erklären.
- 2Klagefrist 3 Wochen einhalten.
- 3Anwaltliche Beratung — fristlose Kündigungen sind oft angreifbar.
Bereit für den nächsten Schritt?
Schätzen Sie mit unserem Abfindungs-Check, was für Sie realistisch ist.
Zum Abfindungs-CheckHäufige Fragen
- Wann ist eine fristlose Kündigung erlaubt?
- Nur bei einem „wichtigen Grund“ nach § 626 BGB, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Frist unzumutbar macht. Klassische Beispiele: Diebstahl (auch geringer Werte), Tätlichkeiten, beharrliche Arbeitsverweigerung, schwerer Vertrauensbruch oder Wettbewerbsverstoß.
- Muss vor einer fristlosen Kündigung abgemahnt werden?
- In den meisten Fällen ja. Eine vorherige Abmahnung ist Voraussetzung, damit der Arbeitnehmer sein Verhalten ändern kann. Nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen — etwa Straftaten gegen den Arbeitgeber — darf die Abmahnung entfallen.
- Welche Frist hat der Arbeitgeber für eine fristlose Kündigung?
- 2 Wochen ab Kenntnis vom Kündigungsgrund (§ 626 Abs. 2 BGB). Verstreicht diese Frist, ist die fristlose Kündigung allein deshalb unwirksam — der Arbeitgeber darf dann nur noch ordentlich mit Frist kündigen.
- Was tun bei einer fristlosen Kündigung?
- Sofort handeln: 3-Wochen-Klagefrist beim Arbeitsgericht beachten und schriftlich Widerspruch erklären. Fristlose Kündigungen sind oft angreifbar — viele werden vor Gericht in eine ordentliche umgewandelt oder ganz aufgehoben. Außerdem droht eine Sperrzeit beim ALG, gegen die ebenfalls vorgegangen werden kann.