Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen — E-Mail oder mündlich ist unwirksam.
- Die Klagefrist beträgt 3 Wochen ab Zugang. Danach gilt die Kündigung als wirksam.
- Im Kleinbetrieb (≤ 10 Mitarbeiter) gilt kein allgemeiner Kündigungsschutz.
- Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen arbeitsuchend, sonst droht eine Sperrzeit.
- Unterschreiben Sie nichts sofort — auch keine Empfangsbestätigung mit Zusatz.
Welche Arten von Kündigung gibt es?
In Deutschland unterscheidet man im Kern drei Arten der Kündigung durch den Arbeitgeber:
- Ordentliche Kündigung — fristgerecht, mit Begründung im KSchG-Bereich.
- Außerordentliche (fristlose) Kündigung — nur bei wichtigem Grund.
- Änderungskündigung — Beendigung verbunden mit Angebot zu neuen Bedingungen.
Form und Zugang
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich (Original-Unterschrift) zugeht. E-Mail, Fax oder mündliche Kündigung sind nichtig.
Zugang zählt, nicht Datum
Die 3-Wochen-Frist beginnt mit dem Zugang in Ihrem Briefkasten — nicht mit dem Datum auf dem Schreiben.
Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat.
Besonderen Schutz haben Schwangere, Eltern in Elternzeit, Schwerbehinderte und Betriebsräte.
Fristen — was wirklich wichtig ist
- 3 Wochen ab Zugang: Kündigungsschutzklage einreichen.
- 3 Tage nach Kenntnis: Arbeitsuchend melden bei der Agentur für Arbeit.
- Spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses: Arbeitslos melden.
Was Sie jetzt nicht tun sollten
Vorsicht bei Druck
Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag und keine Abwicklungsvereinbarung „spontan im Büro". Das kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.
Ihre nächsten Schritte
- 1Notieren Sie das Zugangsdatum der Kündigung — dies bestimmt alle Fristen.
- 2Melden Sie sich binnen 3 Tagen arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit.
- 3Prüfen Sie, ob eine Kündigungsschutzklage in Frage kommt — Frist 3 Wochen.
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